Zum Hauptinhalt springen
Erstaufforstungsgenehmigung in Brandenburg - Antragsweg nach Paragraf 9 LWaldG von der Flaechenwahl bis zur gesicherten Kultur
Zurück zum Blog
Recht 02. Juli 2026 8 Min Lesezeit

Erstaufforstung in Brandenburg: Genehmigung nach Paragraf 9 LWaldG Schritt fuer Schritt

KR
KOI.Green Redaktion

Neuen Wald anlegen klingt nach einer Maßnahme, die jede Behörde begrüßt – trotzdem ist die Erstaufforstung in Brandenburg genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlage ist Paragraf 9 des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Für Projektträger, die Erstaufforstung als Kompensationsmaßnahme einsetzen wollen, ist der Antragsweg damit ein fester Bestandteil der Genehmigungsprozesse. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie die Genehmigung abläuft, welche Angaben der Antrag braucht und welche Kosten realistisch einzuplanen sind.

Warum die Erstaufforstung genehmigungspflichtig ist

Wald entsteht rechtlich nicht einfach durch Pflanzung: Mit der Aufforstung ändert sich die Nutzungsart der Fläche dauerhaft – aus Acker oder sonstigem Offenland wird Wald mit allen waldrechtlichen Bindungen. Deshalb prüft die untere Forstbehörde vor der Genehmigung, ob die Aufforstung am konkreten Standort mit anderen Belangen vereinbar ist. Im Verfahren wird das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde eingeholt – etwa mit Blick auf schutzwürdiges Offenland oder das Landschaftsbild. Wer die Behördenlandschaft im jeweiligen Landkreis kennt, spart hier Zeit: Einen Überblick gibt die Landkreis-Übersicht Brandenburg.

Schritt 1: Die richtige Fläche wählen

Nicht jede freie Fläche eignet sich für eine genehmigungsfähige Erstaufforstung:

  • Praktischer Standardfall ist Ackerland. Dauergrünland scheidet wegen seines eigenen Schutzstatus regelmäßig aus.
  • Kompensationskontext beachten: Seit einem Erlass des zuständigen Ministeriums vom 18.05.2020 setzt die untere Forstbehörde bei waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keinen Naturraumbezug zum Ort der Waldumwandlung mehr fest – maßgeblich ist seither grundsätzlich nur noch die Lage innerhalb Brandenburgs. Im Einzelfall kann ein Naturraumbezug dennoch Teil der Genehmigung werden, wenn die Naturschutzbehörde dies im Rahmen des erforderlichen Einvernehmens ausdrücklich fordert. Einen Überblick über naturräumliche Zusammenhänge gibt unsere Naturraum-Karte.
  • Verfügbarkeit sichern: Eigentum oder eine belastbare vertragliche Sicherung der Fläche ist Voraussetzung dafür, dass die Maßnahme dauerhaft anerkannt wird.

Schritt 2: Den Antrag vorbereiten

Der Genehmigungsantrag bei der unteren Forstbehörde braucht konkrete Angaben, typischerweise:

  • Flurstück und Flächengröße der geplanten Aufforstung,
  • die geplante Baumartenmischung,
  • bei Kompensationsvorhaben den Bezug zur zugrunde liegenden Verpflichtung.

Bei der Baumartenwahl orientiert sich die Brandenburger Praxis an der Waldbau-Richtlinie („Grüner Ordner”) und der Baumartenmischungstabelle (BMT): standortgerechte, überwiegend heimische Mischbestände statt Monokulturen. Ein Antrag, der Baumartenwahl und Pflegekonzept von vornherein daran ausrichtet, reduziert Rückfragen und Nachforderungen deutlich.

Schritt 3: Verfahren und Auflagen

Nach Antragstellung beteiligt die Forstbehörde die betroffenen Stellen und entscheidet über die Genehmigung – gegebenenfalls mit Auflagen, etwa zur Baumartenmischung, zum Waldrand oder zum Schutz der Kultur. Im Kompensationskontext kommt typischerweise die dingliche Sicherung der Fläche über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch hinzu.

Eine zusätzliche Sicherheitsleistung ist dagegen seit einem Erlass vom 06.12.2023 bei entsprechenden Ausgleichsauflagen grundsätzlich nicht mehr zu fordern; bereits hinterlegte Sicherheitsleistungen werden seit einer Festlegung der unteren Forstbehörde vom 09.10.2024 auf Antrag vollständig zurückgegeben, unabhängig vom Erfüllungsgrad der Maßnahme. Bestehen bleibt in jedem Fall die Forstaufsicht nach Paragraf 34 LWaldG, mit der die Behörde den Vollzug der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme absichert.

Das sollte in Zeitplan und Kalkulation von Anfang an berücksichtigt sein – die Genehmigung ist der Startpunkt einer mehrjährigen Verpflichtung, nicht ihr Abschluss.

Schritt 4: Umsetzung bis zur gesicherten Kultur

Nach der Pflanzung beginnt die entscheidende Phase: Die Kultur muss anwachsen und über mehrere Jahre gepflegt werden, bis sie als gesichert gilt. Dazu gehören Schutz vor Wildverbiss (in der Regel Zäunung), Freischneiden der Kultur und der Ersatz ausgefallener Pflanzen. Wie diese Pflegeverpflichtung vertraglich und kalkulatorisch sauber abgebildet wird, beschreibt unser Beitrag zur Pflegeverpflichtung über Jahre.

Was kostet eine Erstaufforstung?

Was eine Erstaufforstung kostet, entscheidet sich am konkreten Standort: Baumartenwahl, Pflanzverband, Schutzaufwand gegen Wildverbiss und die Dauer der Kulturpflege wirken sich stärker aus als die Flächengröße. Pauschale Hektarpreise führen deshalb in die Irre, weil sie unterschiedliche Leistungsumfänge vergleichen. Welche Positionen die Kalkulation tatsächlich treiben, ordnet die Übersicht zu den Kosten der Kompensation in Brandenburg ein.

Wichtig bei Förderung: Für forstliche Vorhaben in Brandenburg bestehen Förderprogramme, deren Fördersätze je nach Programm, Maßnahme und Betriebsgröße stark variieren und vor Antragstellung direkt bei der Bewilligungsbehörde Forst zu erfragen sind; der Antrag muss in jedem Fall vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Für Projektträger entscheidend: Eine als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festgesetzte Aufforstung ist von dieser Förderung regelmäßig ausgeschlossen, weil ihr eine rechtliche Kompensationsverpflichtung zugrunde liegt. Kompensationspflichtige sollten die Maßnahme daher ohne Förderanteil kalkulieren.

Erstaufforstung als Kompensationsmaßnahme

Als Kompensationsmaßnahme ist die Erstaufforstung in Brandenburg fest etabliert – sowohl in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als auch als Ersatzaufforstung nach einer Waldumwandlung. Wie aus einem Eingriff der konkrete Kompensationsbedarf ermittelt wird, erklärt unser Beitrag zur HVE und Bewertung des Kompensationsbedarfs; den Gesamtablauf von der Bedarfsklärung bis zur Abnahme zeigt die Ablauf-Checkliste für Kompensation in Brandenburg.

Checkliste vor Antragstellung

Bevor der Antrag zur unteren Forstbehörde geht, sollten diese Punkte geklärt sein:

  • Fläche: Flurstück eindeutig bestimmt, Nutzungsart geeignet (Acker statt Dauergrünland), Eigentum oder vertragliche Sicherung vorhanden?
  • Naturraum: Liegt die Fläche innerhalb Brandenburgs – und, falls die Naturschutzbehörde dies im Einvernehmen ausdrücklich fordert, im geforderten Bezug zum Naturraum der Waldumwandlung?
  • Baumartenmischung: Standortgerecht und an den Brandenburger Vorgaben (Waldbau-Richtlinie, BMT) orientiert?
  • Pflege und Schutz: Zäunung, Kulturpflege und Nachbesserung über mehrere Jahre eingeplant und budgetiert?
  • Sicherung: Dingliche Sicherung über das Grundbuch im Zeitplan berücksichtigt und laufende Forstaufsicht nach Paragraf 34 LWaldG eingeplant?
  • Behörden: Zuständige untere Forstbehörde identifiziert, Einvernehmen der Naturschutzbehörde als Verfahrensschritt eingeplant?

Wer diese Punkte vorab schriftlich beantworten kann, hat den Kern der Antragsunterlagen bereits zusammen – und signalisiert der Behörde ein durchdachtes Vorhaben statt einer Ideenskizze.

Fazit

Die Erstaufforstungsgenehmigung nach Paragraf 9 LWaldG ist gut planbar, wenn drei Dinge zusammenkommen: eine geeignete Fläche (Acker statt Grünland, im richtigen Naturraum), ein standortgerechtes Baumarten- und Pflegekonzept nach den Brandenburger Vorgaben und eine Kalkulation, die Sicherung und mehrjährige Pflege von Anfang an einschließt. Wer diese Bausteine vor Antragstellung zusammenführt, macht aus der Genehmigung einen planbaren Verfahrensschritt statt eines Projektrisikos.

KOI übernimmt Erstaufforstungen in Brandenburg als Gesamtpaket – von der Flächenbereitstellung im passenden Naturraum über Antrag und Pflanzung bis zur langfristig gesicherten Pflege.