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Für Windenergie-Projekte

Kompensation für Windenergie in Brandenburg

Waldumwandlung, Landschaftsbild und Artenschutz greifen bei Windenergie-Vorhaben ineinander - wir bringen Flächen und Umsetzung zusammen.

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Drei Stränge, ein Verfahren

Die drei Kompensationsstränge bei Windenergie

Windenergie-Vorhaben in Brandenburg lösen typischerweise mehrere, rechtlich unterschiedliche Kompensationspflichten zugleich aus.

Waldumwandlung · § 8 LWaldG

Ersatzaufforstung vor Abgabe

Wird für die Anlage Wald in Anspruch genommen, hat die Realkompensation durch Ersatzaufforstung rechtlichen Vorrang vor der Walderhaltungsabgabe - die Abgabe ist nach § 1 Abs. 1 WaldErhV subsidiär und greift nur, wenn nachweislich keine geeignete Fläche verfügbar ist. Bis zu einem Ausgleichsverhältnis von 1:1 soll die Kompensation durch Erstaufforstung erbracht werden; ein Mindestanteil Ersatzaufforstung von 1:1 gilt auch bei einem größeren Verhältnis.

Landschaftsbild · seit BVerwG 09/2024

Hecken und Baumreihen als Ersatz

Seit dem BVerwG-Urteil vom 12.09.2024 und den MLEUV-Anwendungshinweisen vom 28.01.2025 ist der Rückbau vertikaler Strukturen ab 25 m nur noch Regelbeispiel, nicht mehr abschließender Maßstab. Hecken- und Baumreihenpflanzungen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft steigern, sind als gleichwertiger - nicht gleichartiger - Ersatz anerkennungsfähig.

Artenschutz · § 44 Abs. 5 BNatSchG

CEF-Maßnahmen früh planen

CEF-Maßnahmen müssen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein und sind räumlich-funktional an die konkret betroffene lokale Population gebunden - anders als Ersatzaufforstung lassen sie sich nicht aus einem überregionalen Flächenpool bedienen. Wer früh plant, vermeidet Verzögerungen im Genehmigungsverfahren.

Rechtsprechung 2024/2025

Was sich beim Landschaftsbild-Ausgleich geändert hat

Der Kompensationserlass Windenergie legte den Landschaftsbild-Ausgleich bei Windenergieanlagen bislang im Wesentlichen auf den Rückbau vertikaler Strukturen ab 25 m fest - Funkmasten, Altanlagen, vergleichbare Bestandsbauwerke.

Mit Urteil vom 12.09.2024 (Az. 7 C 3.23 und 7 C 4.23) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Engführung als über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinausgehend verworfen. Das Gericht bestätigt, dass auch „vielfältige andere Maßnahmen" - darunter Hecken- und Baumreihen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft steigern - als gleichwertiger (nicht gleichartiger) Ersatz zulässig sind. Die MLEUV-Anwendungshinweise vom 28.01.2025 haben das für die Genehmigungspraxis nachvollzogen.

Praktisch heißt das für Projektierer: Der 25-m-Rückbau ist nur noch Regelbeispiel, nicht mehr der einzige Weg zu einem anerkennungsfähigen Landschaftsbild-Ausgleich. Pflanz- und Pflegeleistungen steht damit ein Feld offen, das vorher praktisch dem Rückbau vorbehalten war.

Für die Bewertung nutzt das Landesamt für Umwelt (LfU) das sogenannte Märkische Modell - eine GIS-gestützte Sichtbarkeitsanalyse, die Eingriffs- und Kompensationswirkung auf das Landschaftsbild ins Verhältnis setzt und sich auf die landesweite sechsstufige Landschaftsbild-Bewertung des Landschaftsprogramms Brandenburg stützt. Die konkrete Rechen- und Gewichtungslogik dieses Modells ist öffentlich nicht im Detail nachvollziehbar - das sagen wir offen, statt sie zu behaupten. Ob und in welchem Umfang eine Hecken- oder Baumreihen-Maßnahme im konkreten Verfahren anerkannt wird, klären wir gemeinsam mit der zuständigen Behörde.

Neben Hecken- und Baumreihenpflanzungen können grundsätzlich auch andere ökologische Aufwertungsmaßnahmen wie Waldumbau als Landschaftsbild-Ersatz in Betracht kommen - ob und in welchem Umfang, ist abhängig von Behörde und Einzelfall.

Naturraum als Filter

Warum der Naturraum über die Fläche entscheidet

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen im betroffenen Naturraum liegen - das gilt für alle drei Kompensationsstränge, allerdings mit unterschiedlicher Flexibilität. Für die Ersatzaufforstung kann der Suchraum in der Praxis auf benachbarte Naturräume ausgedehnt werden, wenn im eigentlich betroffenen Naturraum keine geeignete Fläche zur Verfügung steht. Für CEF-Maßnahmen gilt eher das Gegenteil: Diese liegen im unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang zur betroffenen lokalen Population - enger als die Naturraumgrenze. Beim Landschaftsbild-Ausgleich zählt vor allem die Sichtbeziehung zum Eingriff.

So läuft es ab

In 4 Schritten zur Kompensation Ihres Windenergie-Vorhabens

1

Bedarf aus dem Genehmigungsverfahren

Wir klären anhand Ihrer Antrags- bzw. Genehmigungsunterlagen, welche der drei Kompensationsstränge - Waldumwandlung, Landschaftsbild, Artenschutz - im konkreten Verfahren greifen und in welchem Umfang.

2

Naturraum- und Flächenprüfung

Für jeden Strang prüfen wir passende Flächen im jeweils relevanten Naturraum bzw. Nahbereich - aus eigenem Bestand oder unserem Flächen-Netzwerk.

3

Behördenabstimmung

Wir stimmen die Maßnahmen mit UNB und ggf. UFB ab; bei Waldumwandlung ist die Abstimmung zwischen unterer Forst- und unterer Naturschutzbehörde vorgeschrieben, damit dieselbe Maßnahme nicht doppelt angerechnet wird.

4

Umsetzung und Nachweise

Herstellung, Entwicklungspflege, Monitoring und die für Ihr Genehmigungsverfahren erforderliche Nachweisdokumentation.

Häufige Fragen

Was ändert das BVerwG-Urteil vom September 2024 für unser Projekt?

Seit dem Urteil vom 12.09.2024 (7 C 3.23/7 C 4.23) und den MLEUV-Anwendungshinweisen vom 28.01.2025 ist der Rückbau vertikaler Strukturen ab 25 m nur noch Regelbeispiel für den Landschaftsbild-Ausgleich bei Windenergieanlagen, nicht mehr der abschließende Maßstab. Hecken- und Baumreihenpflanzungen kommen damit in der Praxis zusätzlich als gleichwertiger Ersatz infrage - ob und in welchem Umfang, klärt sich im konkreten Verfahren mit der zuständigen Behörde.

Reicht die Walderhaltungsabgabe, wenn für die WEA Wald weichen muss?

Die Walderhaltungsabgabe ist nach § 1 Abs. 1 WaldErhV subsidiär: Sie greift erst, wenn nachweislich keine ausreichenden und geeigneten Flächen für eine Ersatzaufforstung zur Verfügung stehen. In der Praxis hat die Realkompensation durch Erstaufforstung Vorrang - bis zu einem Ausgleichsverhältnis von 1:1 soll sie erbracht werden, ein Mindestanteil Ersatzaufforstung von 1:1 gilt auch bei einem größeren Verhältnis.

Wann müssen CEF-Maßnahmen für den Artenschutz stehen?

CEF-Maßnahmen müssen ihre ökologische Funktion bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs erfüllen - sie werden vorgezogen umgesetzt, nicht nachträglich. Weil sie räumlich-funktional an die konkret betroffene lokale Population gebunden sind und teils eine mehrjährige Entwicklungsphase brauchen, ist frühzeitige Planung in der Praxis entscheidend.

Wer stimmt sich mit UNB und UFB ab?

Bei Waldumwandlung ist die Abstimmung zwischen unterer Forstbehörde und unterer Naturschutzbehörde vorgeschrieben, damit dieselbe Maßnahme nicht doppelt angerechnet wird. Für Landschaftsbild und Artenschutz ist in der Praxis die UNB zentraler Ansprechpartner, je nach Zulassungsverfahren - Genehmigung oder Planfeststellung - auch die jeweils federführende Behörde.

Können wir die Kompensation für unser Windenergie-Projekt bündeln?

Wald, Landschaftsbild und Artenschutz sind rechtlich unterschiedliche Kompensationsstränge und werden in der Praxis meist getrennt bilanziert - ein Aufsummieren über verschiedene Schutzgüter ist nicht vorgesehen. Wo es fachlich passt, lassen sich Flächen und Umsetzung dennoch sinnvoll kombinieren; das prüfen wir gemeinsam mit Ihnen und der zuständigen Behörde.

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