Heimische Gehölzpflanzungen
Baum- und Strauchpflanzungen nach Pflanzliste - von der Randeingrünung bis zur Ersatzpflanzung. Fachlich unkompliziert, rechtlich anspruchsvoll: Entscheidend ist, ob die Pflanzung überhaupt kompensiert.
Pflanzliste statt Formvorgabe
Gemeint ist die Neupflanzung heimischer, gebietseigener Bäume und Sträucher nach einer im Plan- oder Genehmigungsdokument hinterlegten Pflanzliste - meist kleinflächig: Randeingrünung, Baumreihe, einzelne Pflanzstandorte, Ersatzpflanzung. Vorgegeben ist das Artenspektrum, nicht zwingend eine bestimmte Gehölzform.
Von einer jungen Hecke oder einem Feldgehölz ist so eine Pflanzung strukturell oft nicht zu unterscheiden - nur gilt dort eine Formvorgabe mit Mindestmaßen. Zur Maßnahme Hecken & Feldgehölze. Typische Bezeichnungen im Bestand: Pflanzgebot, Anpflanzgebot, Ersatzpflanzung, Baumersatzpflanzung, Eingrünungspflanzung.
Der Standort ist meist Intensivacker, Ruderalfläche, eine teilversiegelte Fläche oder eine Abstandsfläche im Plangebiet. Zielzustand ist eine junge Gehölzpflanzung, die im Zeitverlauf in ein ausgewachsenes Feldgehölz übergehen kann - dieser Zeitversatz ist methodisch anerkannt und wird in der Bewertung berücksichtigt.
Arten & Biotope
Habitat- und Nahrungsfunktion für Vögel, Insekten und Kleinsäuger - Trittstein und Vernetzung im Biotopverbund, besonders bei Anbindung an bestehende Gehölzstrukturen.
Boden
Bei ausreichender Breite und Reihenzahl als bodenbezogene Maßnahme anrechenbar (HVE Kap. 12.5) - Beschattung, Durchwurzelung, Entsiegelungswirkung bei zuvor versiegeltem Standort.
Landschaftsbild
Gliederung und Eingrünung von Vorhaben - Solar, Gewerbe, Wohnen. Bei Windenergie kommt seit 2024 auch eine Landschaftsbild-Kompensation durch Pflanzmaßnahmen in Betracht.
Grünordnung oder echte Kompensation?
Dieselbe Pflanzliste kann zwei völlig verschiedene Rechtsnaturen haben - und im Freitext einer Festsetzung sieht man ihr das nicht an. Ein Pflanzgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB dient der städtebaulichen Gestaltung und Eingrünung, wird über § 178 BauGB durch die Gemeinde vollzogen und ist keine Kompensationsmaßnahme im Rechtssinn. Eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 BNatSchG, festgesetzt über § 9 Abs. 1a BauGB, wird dagegen in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz verrechnet. Beides zugleich ist möglich - etwa bei Baumersatzpflanzungen, die ausdrücklich beiden Zwecken zugeordnet sind.
Praktisch heißt das: Wer eine reine Eingrünungspflanzung als Kompensation einplant, riskiert, dass die Anrechnung an der fehlenden Bilanz-Zuordnung scheitert. Wir lesen die Unterlagen deshalb zuerst auf diese Frage hin - vor jedem Angebot.
Unterlagen prüfen lassenVon der Einordnung bis zum Nachweis
Rechtsnatur klären
Zuerst der Blick in Festsetzung, Umweltbericht und Bilanz: Grünordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, echte Kompensation über die Eingriffsregelung - oder beides zugleich. Diese Einordnung entscheidet über Anrechenbarkeit, Zuständigkeit und Sicherung.
Pflanzliste & Standort
Artenwahl standortgerecht und gebietseigen, Anzahl, Pflanzabstände und Reihenzahl. Geprüft werden Wurzelraum und Wasserhaushalt sowie Ausschlusskriterien: Leitungs- und Trassenschutzstreifen, denkmalgeschützte Alleen, phytosanitärer Mindestabstand von 500 m zu Obstanlagen bei bestimmten Wirtsarten.
Pflanzgut & Herstellung
Gebietseigene Ware nach Anlage 1 des Gehölzerlasses mit Herkunftsnachweis, Pflanzgrubenvorbereitung, fachgerechte Pflanzung außerhalb der Vegetationsperiode, Verankerung von Hochstämmen sowie Wildverbiss-, Mäh- und Stammschutz.
Pflege & Nachweis
Entwicklungspflege in der Regel 2-3 Jahre mit Wässern, Anwuchskontrolle und Ersatz von Ausfällen, danach dauerhafte Unterhaltungspflege. Dazu die prüffähige Dokumentation für Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Funktionskontrolle - Umfang und Fristen richten sich nach der Zulassungsentscheidung und der zuständigen Behörde.
Häufige Fragen
Ist eine festgesetzte Pflanzliste automatisch eine Kompensationsmaßnahme?
Nein. Dieselbe Pflanzung kann rechtlich zweierlei sein: ein Pflanzgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB - also eine Grünordnungsfestsetzung zur städtebaulichen Gestaltung und Eingrünung, die im Rechtssinn nichts kompensiert - oder eine Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme nach § 15 BNatSchG, festgesetzt über § 9 Abs. 1a BauGB und in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz verrechnet. Erkennungsmerkmal: Steht die Pflanzliste ohne Verweis auf die Eingriffsregelung und ohne Auftauchen in der Bilanz, ist sie reine Grünordnung. Erscheint sie in der Bilanz mit Flächen- oder Faktorangabe und ist als Ausgleichsmaßnahme zugeordnet, ist es echte Kompensation.
Woher muss das Pflanzgut stammen?
Seit dem 01.03.2020 gilt nach § 40 BNatSchG bundesweit die Pflicht zu gebietseigenem Pflanzgut beim Ausbringen in der freien Natur; die Übergangsfrist ist abgelaufen. Brandenburg liegt in den Vorkommensgebieten 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland) und 2.1 (Ostdeutsches Tiefland). Den Landesvollzug regelt der Gehölzerlass Brandenburg vom 15.07.2024, dessen Anlage 1 über 60 in Brandenburg gebietseigene Gehölzarten listet - die praktische Referenz für jede Pflanzliste. Befristet bis zum 31.12.2028 lässt der Erlass bei nachgewiesener Nichtverfügbarkeit gebietseigener Ware ein genehmigungsfreies Ausweichen auf andere Vorkommensgebiete zu, mit einer Sonderregelung für Hasel (Corylus avellana).
Was unterscheidet die Gehölzpflanzung von Hecke und Feldgehölz?
Strukturell oft gar nichts - eine junge Pflanzung ist von einer jungen Hecke kaum zu unterscheiden. Der Unterschied liegt in der Vorgabe: Bei Hecke und Feldgehölz steht die Biotopstruktur im Vordergrund, und für die Anrechnung als bodenbezogene Maßnahme verlangen die Brandenburger HVE-Vollzugshinweise Mindestmaße von mindestens 3-reihig oder mindestens 5 m Breite und mindestens 100 m². Bei der allgemeinen Gehölzpflanzung nach Pflanzliste - Randeingrünung, Baumreihe, einzelne Pflanzstandorte, Ersatzpflanzung - stehen dagegen die Rechtsnatur und die Herkunftsfrage im Vordergrund. Bleibt eine Pflanzung unter den HVE-Schwellen, entfällt die Anrechnung nach der Boden-Faktorentabelle.
Zählt eine Ersatzpflanzung nach kommunaler Baumschutzsatzung als Kompensation?
Nur unter einer Bedingung. Kommunale Baumschutzsatzungen verpflichten unabhängig vom Bauvorhaben zur Ersatzpflanzung bei genehmigter Fällung - das ist zunächst eine eigenständige ordnungsrechtliche Pflicht. Doppelt, also auch als Kompensation, zählt sie nur, wenn sie im Umweltbericht oder LBP ausdrücklich der naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz zugeordnet und dort verrechnet wird. Ohne diese ausdrückliche Zuordnung bleibt es eine reine Satzungspflicht ohne Kompensationswirkung. Weil kein zweifacher Ausgleich für denselben Flächenwert anerkannt wird, ist das in der Praxis ein typischer Streitpunkt, den die zuständige Behörde genau prüft.
Wann wird gepflanzt - und was gilt für Rückschnitt und Rodung?
Gepflanzt wird in der Praxis typischerweise in der frostfreien Herbst- und Winterperiode, üblich Oktober bis März für wurzelnackte Ware; Containerware ist außerhalb von Frost- und Hitzeperioden ganzjährig möglich. Davon zu trennen ist die Schutzfrist des § 39 BNatSchG: Bäume, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Flächen dürfen vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Diese Frist betrifft vor allem Rückschnitt und Rodung von Bestandsgehölzen - nicht die Neupflanzung selbst, ist aber im selben Vorhaben zeitlich zu koordinieren.
Pflanzliste in Ihrer Auflage?
Schicken Sie uns die Festsetzung oder den LBP-Auszug - wir klären zuerst die Rechtsnatur, prüfen Pflanzliste und Herkunftsanforderungen und melden uns mit einem konkreten Vorschlag zur Umsetzung.
Telefonisch: +49 1512 9722463 · Mo-Fr 09-17 Uhr