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Maßnahme · Allee

Alleen & Baumreihen

In Brandenburg kein gewöhnliches Aufwertungselement, sondern ein eigenständig geschütztes Kulturgut - und der von der Verwaltung bevorzugt nachgefragte Kompensationstyp entlang von Straßen und Wegen.

Was zählt als Allee?

Zwei Reihen, ein Mindestmaß - und ein eigenes Regime

Nach der amtlichen Landesdefinition der Alleenkonzeption 2030 besteht eine Allee aus zwei parallel verlaufenden Baumreihen an einer Verkehrsfläche mit mindestens 100 m Länge und mehr als drei Bäumen je Seite. Eine einseitige Baumreihe derselben Mindestlänge gilt gleichrangig als „Zukunftsallee" - Mehrartenalleen sind ausdrücklich zulässig, begleitende Sträucher ebenso.

Für die Bemessung der Kompensation gilt in Brandenburg eine Besonderheit: Die Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE) verweisen für Allee- und Straßenbäume ausdrücklich auf das Handbuch Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP). Dort wird die Ersatzbaumzahl nach einer amtlich festgelegten Systematik aus Stammumfang, Vitalitätsstufe und Baumschulgröße ermittelt - wir wenden diese Systematik für Sie an und legen das Ergebnis nachvollziehbar dar.

Migrationskorridor

Alleen sind amtlich als wertvolle Biotope und Rückzugsgebiete anerkannt - als Trittstein- und Wanderkorridor entlang intensiv genutzter Agrarflächen, mit steigendem Lebensraumwert im Baumalter.

Erosionsschutz

Über 67 % der Böden Brandenburgs gelten laut LBGR-GeoPortal als hoch bis sehr hoch erodierbar - dafür sieht das Land mit „Erosionsschutzalleen" ein eigenes Maßnahmenfeld vor.

Kulturgut & Landschaftsbild

Alleen sind in Brandenburg ausdrücklich als Kulturgut definiert; Stand Juli 2022 standen 26 Alleen unter Denkmalschutz. Das Handbuch LBP nennt ihre Anlage ausdrücklich als Landschaftsbild-Maßnahme.

Sonderregime § 17 BbgNatSchAG

Der von der Verwaltung bevorzugt nachgefragte Kompensationstyp

Alleen sind in Brandenburg eigenständig gesetzlich geschützt: Sie dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder erheblich beeinträchtigt werden - eine Ausnahme kommt nur bei zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit infrage, wenn keine andere Maßnahme erfolgreich war. Zugleich verpflichtet dasselbe Gesetz die zuständige Behörde, gerade im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festzusetzen oder für deren Durchführung zu sorgen.

Der Bedarf dahinter ist amtlich beziffert: über 400.000 Straßenbäume in Brandenburg, mehr als 70 % davon älter als 80 Jahre, rund 3.900 Fällungen pro Jahr. Das Landesziel lautet 20.000 neue Bäume von 2024 bis 2028 - und der Engpass ist laut Land ausdrücklich nicht das Geld, sondern die verfügbare Fläche. Genau dort setzen wir an.

Allee-Kompensation anfragen
So setzen wir um

Von der Flächenakquise bis zum Nachweis

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Standortwahl & Flächenakquise

Grunderwerb entlang der Trasse ist erfahrungsgemäß der aufwendigste Schritt - hier liegt unsere Kernkompetenz. Technisch geplant wird mit Regelabstand ≥ 4,50 m zum Fahrbahnrand (an Zwangspunkten wie Leitungen mindestens 3,00 m) sowie den erforderlichen Abständen zu Radwegen und Sichtfeldern.

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Pflanzgut & Bemessung

Gebietseigene Hochstämme nach Gehölzerlass und amtlicher Empfehlungsliste, ausgewählt nach Alleebaum-Eignung und Klimaresilienz. Die Ersatzbaumzahl ermitteln wir nach der amtlichen Systematik des Handbuchs LBP - nachvollziehbar nach Stammumfang, Vitalität und Baumschulgröße.

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Pflanzung & Schutz

Herstellung mit Baumverankerung, Verbiss- und Anfahrschutz sowie Mulchen; erforderliche Fahrzeug-Rückhaltesysteme werden errichtet, bevor die Bäume einen Stammumfang von 25 cm erreichen.

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Pflege & Nachweis

1 Jahr Fertigstellungs- und 4 Jahre Entwicklungspflege, danach Jungbaumpflege bis zum 10. Standjahr. Vitalität und Geschlossenheit werden dokumentiert - prüffähig für UNB und Straßenbaulastträger.

Häufige Fragen

Dürfen Alleen in Brandenburg einfach gefällt werden?

Nein - Alleen unterliegen mit § 17 BbgNatSchAG einem eigenständigen Sonderregime, das über den allgemeinen Baumschutz hinausgeht: Sie dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder erheblich beeinträchtigt werden. Eine Ausnahme kommt nur infrage, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Kommt es dennoch zur Bestandsminderung, ist in angemessenem und zumutbarem Umfang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

Zählt eine einseitige Baumreihe auch als Allee?

Nach der amtlichen Landesdefinition (Alleenkonzeption 2030) besteht eine Allee aus zwei parallelen Baumreihen mit mindestens 100 m Länge und mehr als drei Bäumen je Seite. Eine einseitige Baumreihe erfüllt dieselbe Mindestlänge und gilt als „Zukunftsallee" - gleichrangig gewollt, weil beidseitige Flächen an einer Straße selten demselben Eigentümer gehören und der Grunderwerb deshalb oft seitengetrennt erfolgt.

Wie wird die Anzahl der Ersatzbäume ermittelt?

Nicht über die Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE) - diese verweisen für Allee- und Straßenbäume ausdrücklich auf das Handbuch Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) der Landesbetrieb-Straßenwesen-Arbeitshilfen. Dort wird die Ersatzbaumzahl nach Stammumfang, Vitalitätsstufe und Baumschulgröße des Ersatzes ermittelt - eine amtlich festgelegte Systematik, keine freie Verhandlungssache. Wir wenden diese Systematik für Ihr Vorhaben an und legen das Ergebnis nachvollziehbar dar.

Woher stammt das Pflanzgut, und welche Qualität wird verlangt?

Straßenbegleitgrün außerhalb bebauter Ortsteile zählt in der Regel zur „freien Natur" - damit greifen § 40 BNatSchG und der Brandenburger Gehölzerlass (15.07.2024): gebietseigenes Pflanzgut aus den passenden Vorkommensgebieten, mit Herkunftsnachweis. Für die Baumauswahl gilt zusätzlich die amtliche Empfehlungsliste für naturverträgliche Baumarten und -sorten, bewertet nach Alleebaum-Eignung, Naturverträglichkeit und Klimaresilienz. Die Verfügbarkeit gebietseigener Hochstämme in der benötigten Qualität ist derzeit landesweit eingeschränkt - wir planen Beschaffung und Vorlauf entsprechend ein.

Wie lange dauert die Pflege nach der Pflanzung?

Die amtlich definierte Anwuchspflege umfasst 1 Jahr Fertigstellungs- und 4 Jahre Entwicklungspflege. Danach folgt bis zum 10. Standjahr eine Jungbaumpflege, anschließend reguläre Baumkontrolle, Pflanzenschutz und bei Bedarf Totholzentfernung. Die dauerhafte Verkehrssicherungspflicht verbleibt abhängig von der zuständigen Straßenbaulast typischerweise beim Straßenbaulastträger.

Allee-Ersatzpflanzung in Ihrer Auflage?

Schicken Sie uns die Festsetzung oder den LBP-Auszug - wir prüfen Zuordnung, Bemessung nach dem Handbuch LBP und Umsetzbarkeit und melden uns mit einem konkreten Vorschlag.

Maßnahme anfragen

Telefonisch: +49 1512 9722463 · Mo-Fr 09-17 Uhr