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Maßnahme · Gewässer

Kleingewässer & Sölle

Sölle sind eiszeitliche Toteis-Hohlformen und ein Brandenburg-typisches Landschaftselement - als Neuanlage oder Sanierung ein fachlich anspruchsvoller Kompensationsbaustein, dessen Hürde im Genehmigungsweg liegt, nicht in der Bautechnik.

Zwei Fälle, ein Begriff

Neuanlage oder Sanierung - rechtlich zwei Paar Schuhe

Sölle sind eiszeitliche Toteis-Hohlformen in der Agrarlandschaft, meist rund, oft nur zeitweise wasserführend - amtlich neutraler als „Kleingewässer/Hohlform in der Agrarlandschaft" bezeichnet. Unter diesem Begriff stehen zwei fachlich und rechtlich sehr unterschiedliche Vorhaben: die Neuanlage eines Kleingewässers auf bisher gewässerfreier Fläche und die Sanierung eines bestehenden, verlandeten oder beschatteten Solls.

Der Unterschied ist mehr als akademisch: Ein naturnahes Soll ist bereits ein gesetzlich geschütztes Biotop. Eine Neuanlage schafft Biotopwert auf unbelasteter Fläche, eine Sanierung greift in ein bereits geschütztes Biotop ein - Genehmigungsaufwand und Vorlaufzeit unterscheiden sich entsprechend deutlich. Wir ordnen Ihr Vorhaben zu Beginn sauber einem der beiden Fälle zu.

Amphibien-Laichhabitat

Die Rotbauchunke (FFH-Anhang II und IV) nutzt ausdrücklich Feldsölle als Laichgewässer - entscheidend ist kein Einzelgewässer, sondern ein dichtes Netzwerk mehrerer Kleingewässer.

Biotopverbund

Trittstein im hydrologischen System der Agrarlandschaft - die Fachbehörde empfiehlt ausdrücklich, mehrere Gewässer eines Verbundes gebündelt zu betrachten statt isolierte Einzelgewässer.

Wasserrückhalt

Lokaler Wasserrückhalt und Pufferwirkung gegenüber Stoffeinträgen aus dem Ackerumfeld, verstärkt, wenn ein Gewässerrandstreifen mit angelegt wird.

Der zentrale Unterschied

Warum die Sanierung eines Solls anders läuft als seine Neuanlage

Ein naturnahes Soll ist als „natürlicher oder naturnaher Bereich stehender Binnengewässer" kraft Bundesrecht ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Ein Eingriff darin - auch gut gemeinte Entschlammung - braucht deshalb in der Praxis regelmäßig zusätzlich eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG. Eine Neuanlage auf bislang gewässerfreier Fläche trifft diese Vorbelastung nicht.

Beide Fälle bleiben davon unabhängig wasserrechtlich Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG. Besteht keine UVP-Pflicht, ist die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG der realistische Regelweg statt der vollen Planfeststellung - dafür ist regelmäßig ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit HVE-konformer Bilanz beizubringen. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, klären wir vor Angebotsabgabe.

Genehmigungsweg prüfen lassen
So setzen wir um

Von der Vorprüfung bis zum Monitoring

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Vorprüfung & Bestandserhebung

Wasserstand, Sediment und Pflanzenbestand vor Ort, Artdatenabfrage bei LfU N und unterer Naturschutzbehörde, hydrologische Betrachtung des Einzugsgebiets - nach Fachbehörden-Einschätzung der Teil, der den Aufwand dieser Maßnahme dominiert.

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Genehmigungsweg klären

Einordnung als Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG, Prüfung Plangenehmigung vs. Planfeststellung nach § 68 WHG, bei Sanierung zusätzlich die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG - inklusive Landschaftspflegerischem Begleitplan und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag.

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Herstellung

Wasserstandssicherung vorrangig über Rückbau von Gräben und Drainagen statt über Sedimententnahme, Anlage besonnter Ufer- und Flachwasserzonen, Teil- statt Vollentschlammung dort, wo Pioniergesellschaften betroffen sein können, sachgerechte Einstufung von Baggergut als Abfall.

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Pflege & Erfolgskontrolle

Offenhaltung gegen Gehölzaufwuchs und Beschattung, Pegelsetzung nach Bauende, mehrjährige Erfolgskontrolle zu Wasserstandsdynamik, Amphibien und Wasserqualität, ökologische Baubegleitung mit Dokumentation.

Häufige Fragen

Braucht die Neuanlage eines Kleingewässers eine wasserrechtliche Genehmigung?

Ja. Die Herstellung eines Gewässers ist Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG. Besteht keine UVP-Pflicht - für ein einzelnes Kleingewässer der praktisch wahrscheinliche Fall -, ist die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG der realistische Weg statt der vollen Planfeststellung. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, untere Wasserbehörde oder LfU, ist vorab zu klären.

Warum ist die Sanierung eines bestehenden Solls aufwändiger als eine Neuanlage?

Naturnahe Kleingewässer sind bereits kraft Gesetzes geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Ein Eingriff in ein bestehendes Soll - auch gut gemeinte Entschlammung - braucht deshalb in der Praxis regelmäßig zusätzlich eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, neben dem wasserrechtlichen Verfahren. Eine Neuanlage auf bislang gewässerfreier Fläche trifft diese Vorbelastung nicht und ist genau deshalb der einfachere Fall.

Kann ein Kleingewässer als CEF-Maßnahme für Amphibien dienen?

Grundsätzlich ja - die Rotbauchunke (FFH-Anhang II und IV) nutzt ausdrücklich Feldsölle als Laichgewässer, entscheidend ist dabei ein Netzwerk mehrerer Gewässer. Wie bei jeder CEF-Maßnahme muss das Gewässer vor dem Eingriff funktionsfähig sein und in engem räumlichem Zusammenhang zur betroffenen Population liegen - ein Produkt aus dem überregionalen Flächenpool ist das nicht. Einen festen Abstandswert für Amphibien gibt es anders als bei anderen Artengruppen in Brandenburg nicht amtlich belegt; mehr zur CEF-Logik unter Artenschutz.

Wie wird die Maßnahme naturschutzrechtlich angerechnet?

Anders als bei Gehölzpflanzung oder Grünlandextensivierung führt die Brandenburger HVE für die Anlage oder Sanierung von Kleingewässern keinen eigenen Kompensationsfaktor. Die Anrechnung ist damit verbal-argumentativ und Verhandlungssache mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde - wir bereiten diese Argumentation fachlich auf, versprechen aber keine feste Quote.

Warum bieten Sie Kleingewässer-Maßnahmen meist im Bündel an, nicht einzeln?

Die fachliche Vorprüfung - Arten- und Biotoperhebung, hydrologische Betrachtung, wasserrechtliches Verfahren mit Landschaftspflegerischem Begleitplan - ist bei jedem Kleingewässer ähnlich umfangreich, unabhängig von seiner Größe. Ein einzelnes Gewässer trägt diesen Aufwand schlecht. Die Fachbehörde empfiehlt deshalb ausdrücklich, mehrere Gewässer eines hydrologischen Systems gebündelt zu beantragen - das ist der zentrale Hebel, mit dem sich diese Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll darstellen lässt.

Soll oder Kleingewässer in Ihrer Auflage?

Schicken Sie uns die Festsetzung oder den LBP-Auszug - wir ordnen Neuanlage oder Sanierung zu, klären den Genehmigungsweg und melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung zu Aufwand und Machbarkeit.

Maßnahme anfragen

Telefonisch: +49 1512 9722463 · Mo-Fr 09-17 Uhr