Entsiegelung & Rückbau
Rückbau versiegelter Flächen als Boden-Kompensation: passgenauer Ausgleich für Neuversiegelung, schneller wirksam als Pflanzmaßnahmen - und ohne dauerhafte Vegetationspflege.
Versiegelung gegen Versiegelung - der passgenaue Boden-Ausgleich
Entsiegelung ist der Rückbau versiegelter Flächen - Asphalt, Beton, Pflaster oder Gebäudegrundflächen - und die Wiederherstellung eines durchlässigen, bewachsbaren Bodenkörpers. Als Boden-Kompensation ist die Maßnahme besonders passgenau: Dem Bodenverlust durch Neuversiegelung steht funktional Gleichartiges gegenüber.
Typische Flächen sind ehemalige Hofflächen, stillgelegte Gewerbe- und Verkehrsflächen, überzählige Stellplätze oder Abrissobjekte im Außenbereich. Für Vorhabenträger interessant: Die Kernleistung ist ein klar abgrenzbarer, einmaliger Bauvorgang ohne jahrzehntelange Vegetationspflege. Sie besitzen selbst eine solche Fläche? Dann bieten Sie sie als Kompensationsfläche an.
Bodenfunktionen
Wiederherstellung von Infiltrations-, Filter- und Pufferfunktion und Wiederbelebung des Bodenlebens - der Hauptzweck der Maßnahme, in der HVE unmittelbar quantifiziert.
Wasserhaushalt
Verbesserte Versickerung und reduzierter Oberflächenabfluss - in Siedlungsnähe zusätzlich ein Beitrag zur Starkregenvorsorge.
Schnelle Wirksamkeit
Die Bodenfunktionen sind im Kern bereits mit Abschluss der Baumaßnahme angelegt - schneller belastbar als Maßnahmen, bei denen erst eine Zielvegetation heranwachsen muss.
Gebäudeabriss: Faktor 2,0 auf die Grundfläche
Für den Abriss von Hochbauten mit anschließender Entsiegelung kennt die HVE einen eigenen Bewertungssonderfall: Die überbaute Grundfläche wird mit Faktor 2,0 angerechnet - also doppelt. Im HVE-Beispiel decken zwei Abrissobjekte mit 900 und 350 m² Grundfläche einen Versiegelungsbedarf von 2.500 m² vollständig ab - weniger physische Rückbaufläche als bei reiner Freiflächenentsiegelung.
Voraussetzung ist ein Bündel kumulativer Kriterien: Lage im Außenbereich, Bezug zu Schutzgebiet oder Biotopverbund, rechtlich gesicherte Nachfolgenutzung, Übereinstimmung mit den Zielen der Landschaftsplanung und Einbindung in eine Komplexmaßnahme statt isolierter Einzelmaßnahme. Ob ein konkretes Objekt das erfüllt, ist auslegungsbedürftig und liegt bei der zuständigen Behörde - wir prüfen es vorab.
Abriss-Objekt prüfen lassenVom Bestand bis zum gesicherten Nachweis
Bestandsaufnahme & Konzept
Material, Flächenumgriff und Altlastenvermutung erfassen, Entsorgungskonzept erstellen - bei Gebäudeabriss zusätzlich Prüfung der HVE-Voraussetzungen für den Faktor-2,0-Sonderfall.
Rückbau & Entsorgung
Aufbruch der Versiegelungsschicht aus Asphalt, Beton oder Pflaster, Rückbaugenehmigung soweit erforderlich, fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung des Materials - mit Schutz angrenzender Vegetation und Gewässer während der Bauphase.
Bodenherstellung
Tiefenlockerung zur Wiederherstellung der Durchlässigkeit - unzureichende Lockerung ist die häufigste Fehlerquelle bei Entsiegelungen - und bei Bedarf Bodenaustausch bei stark verdichtetem oder belastetem Unterboden.
Sicherung & Nachweis
Fertigstellungskontrolle über Entsiegelungsfläche und -tiefe, dingliche Sicherung als Versiegelungsverbot und stichprobenhafte Kontrolle gegen Wiederversiegelung - prüffähig dokumentiert.
Häufige Fragen
Für welche Vorhaben eignet sich Entsiegelung als Kompensation?
Überall dort, wo ein Vorhaben neuen Boden versiegelt - in der Praxis vor allem Wohnungsbau, Gewerbe- und Industriegebiete sowie Verkehrsinfrastruktur. Als Boden-Ausgleich ist Entsiegelung besonders passgenau: Versiegelung wird gegen Versiegelung kompensiert, funktional gleichartig. Weil Entsiegelungsflächen nicht an den Eingriffsort gebunden sind, kommt die Maßnahme auch als Ersatz in Betracht, wenn kein räumlicher Bezug besteht - die Einordnung trifft die zuständige Behörde im Verfahren.
Wie wird Entsiegelung nach der Brandenburger HVE angerechnet?
Die Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE) führen Entsiegelung im Boden-Kapitel (Kap. 12.5) mit eigenen Faktoren: 1,0 bei allgemeiner und 2,0 bei besonderer Funktionsausprägung des Bodens; beim Rückbau einer Teilversiegelung jeweils die Hälfte (0,5 bzw. 1,0). Wichtig zur Einordnung: Das sind boden-spezifische Anrechnungsgrößen, keine Rangfolge ökologischer Wertigkeit. Ein typischer Streitpunkt ist der Nachweis der besonderen Funktionsausprägung vor der Versiegelung - bei ehemaligen Verkehrsflächen oft schwer rekonstruierbar.
Was bedeutet die Ersatzzahlung von 40 €/m² für Entsiegelungsprojekte?
Für Bodenversiegelung gilt in Brandenburg seit dem MLEUV-Schreiben vom 23.07.2025 eine Ersatzzahlung von 40 €/m² (zuvor 10 €/m²). Das ist kein Preis für die Entsiegelung selbst, sondern der amtliche Referenzwert für den Fall, dass statt einer realen Maßnahme eine Ersatzzahlung geleistet wird. Ob Realkompensation oder Ersatzzahlung in Betracht kommt, hängt vom jeweiligen Verfahren und der zuständigen Behörde ab - für Vorhabenträger ist der Wert ein klarer amtlicher Vergleichsmaßstab bei dieser Abwägung.
Wie wird die entsiegelte Fläche dauerhaft gesichert?
Das Sicherungsrisiko liegt hier - anders als bei Pflanzmaßnahmen - allein in einer möglichen Wiederversiegelung. In der Praxis wird die Fläche typischerweise über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert, inhaltlich ausgestaltet als Bau- bzw. Versiegelungsverbot zugunsten der Naturschutzbehörde oder eines insolvenzfesten Trägers. Die konkrete Bindungsdauer wird im jeweiligen Verfahren festgelegt und ist abhängig von der zuständigen Behörde.
Was ist bei Altlasten unter der Versiegelung zu beachten?
Ehemals gewerblich oder industriell genutzte Flächen können Kontaminationen unter der Versiegelungsschicht bergen. In der Praxis wird deshalb typischerweise vor dem Rückbau eine bodenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt; bei Verdachtsflächen können Bodenaustausch und Entsorgungsklassifizierung den Aufwand erheblich erhöhen. Wir erfassen den Altlastenstatus deshalb bereits in der Bestandsaufnahme - damit in der Umsetzung keine Überraschungen entstehen.
Entsiegelung in Ihrer Eingriffsbilanz?
Schicken Sie uns die Festsetzung oder den LBP-Auszug - wir prüfen Anrechnung, Flächenverfügbarkeit und Umsetzbarkeit und melden uns mit einem konkreten Vorschlag.
Telefonisch: +49 1512 9722463 · Mo-Fr 09-17 Uhr