Ersatzaufforstung für Waldumwandlung in Brandenburg
Wenn Ihr Vorhaben die Umwandlung von Wald erfordert, entsteht eine Ersatzaufforstungspflicht. Wir finden die geeignete Fläche und setzen die Maßnahme behördlich anerkannt um.
Die Kompensationspflicht bei Waldumwandlung
Wer in Brandenburg Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt - etwa für Infrastruktur, Energie- oder Gewerbeprojekte - benötigt eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 LWaldG Brandenburg. Bestandteil dieser Genehmigung ist regelmäßig eine Ersatzaufforstungspflicht.
Die Ersatzaufforstung muss in einem von der Unteren Forstbehörde (UFB) anerkannten Verhältnis zur umzuwandelnden Waldfläche stehen - typischerweise 1:1 bis 1:2. Geeignete Flächen in der richtigen Lage, Größe und Bodenqualität sind in Brandenburg begrenzt.
KOI hat über 900 Genehmigungsverfahren in Brandenburg systematisch beobachtet und verfügt über ein geprüftes Flächeninventar von 450+ Flächen - damit finden wir schnell eine passende Lösung für Ihre Ersatzaufforstungspflicht.
Von der Flächensuche bis zum behördlichen Nachweis
Wir übernehmen den gesamten Prozess: Flächenvermittlung, Behördenabstimmung, Pflanzung und Entwicklungspflege - bis zur abnahmefähigen Dokumentation.
Flächensicherung
Aus unserem Inventar von 450+ geprüften Flächen in Brandenburg identifizieren wir passende Ersatzaufforstungsstandorte für Ihr Vorhaben.
Behördenabstimmung
Wir stimmen die Ersatzaufforstungsfläche mit der Unteren Forstbehörde und ggf. der Unteren Naturschutzbehörde ab und bereiten alle Genehmigungsunterlagen vor.
Umsetzung & Nachweis
Pflanzung, Schutzmaßnahmen, Entwicklungspflege über 25+ Jahre und lückenlose Dokumentation bis zur behördenkonformen Abnahme.
Systematisches Monitoring
Über 900 beobachtete Genehmigungsverfahren in Brandenburg. Wir kennen die behördlichen Anforderungen und typischen Stolperstellen - auch bei Waldumwandlungsverfahren.
Geprüfte Flächen
450+ Flächen im KOI-Inventar - vorab auf Eignung, Naturschutzstatus, Bodenqualität und behördliche Anerkennungsfähigkeit geprüft. Kein Suchaufwand auf Ihrer Seite.
Abwicklung bis Nachweis
Vollständige Prozesskette: Genehmigungsplanung, Abstimmung mit UFB, Pflanzung, Entwicklungspflege und Erfolgsdokumentation. Sie erhalten prüffähige Unterlagen für Ihr Verfahren.
Ersatzaufforstung nach § 8 LWaldG vs. Naturschutzrechtliche Kompensation
In Brandenburg existieren zwei parallele Kompensationssysteme, die in vielen Genehmigungsverfahren gleichzeitig greifen:
§ 8 LWaldG Brandenburg
Waldrechtliche Kompensation: Betrifft die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart. Erfordert Ersatzaufforstung im festgelegten Verhältnis. Zuständige Behörde: Untere Forstbehörde (UFB).
§§ 13-15 BNatSchG
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Betrifft Eingriffe in Natur und Landschaft allgemein - unabhängig davon, ob Wald berührt ist. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können ebenfalls Aufforstungen umfassen. Zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde (UNB).
In vielen Verfahren greifen beide Regelungen gleichzeitig. KOI koordiniert die Abstimmung mit UFB und UNB und stellt sicher, dass beide Anforderungen durch eine aufeinander abgestimmte Maßnahmenplanung erfüllt werden.
Wer braucht Ersatzaufforstung?
Fragen zur Ersatzaufforstung in Brandenburg
Was ist der Unterschied zwischen Ersatzaufforstung und Erstaufforstung?
Die Ersatzaufforstung (§ 8 LWaldG BB) ist die Kompensationspflicht für eine Waldumwandlung - also für Wald, der einer anderen Nutzung weichen muss. Die Erstaufforstung nach §§ 13 ff. BNatSchG dagegen schafft auf bisher waldfremden Flächen neuen Wald. Beide Maßnahmen sind anerkannte Kompensationsformen, jedoch mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage.
Wie groß muss die Ersatzaufforstungsfläche sein?
Das Verhältnis von Waldumwandlung zu Ersatzaufforstung richtet sich nach § 8 LWaldG Brandenburg und beträgt in der Regel 1:1 bis 1:2, abhängig von der Qualität des umzuwandelnden Waldes und der Standortbedingungen. Die Untere Forstbehörde (UFB) legt das Verhältnis im Einzelfall fest.
Welche Behörden sind bei der Waldumwandlung in Brandenburg zuständig?
Für die Waldumwandlungsgenehmigung ist die Untere Forstbehörde (UFB) beim zuständigen Landkreis zuständig. Häufig werden zusätzlich die Untere Naturschutzbehörde (UNB) und ggf. weitere Fachbehörden eingebunden. Wir koordinieren alle Behördenkontakte und dokumentieren alle Planstände.
Kann ich eine geeignete Ersatzaufforstungsfläche von KOI bekommen?
Ja. KOI verfügt über ein geprüftes Flächeninventar in Brandenburg (450+ Flächen). Wir prüfen, ob eine unserer Flächen für Ihre Ersatzaufforstungspflicht geeignet ist, stimmen dies mit der Behörde ab und übernehmen Planung, Pflanzung und mehrjährige Entwicklungspflege.
Bis wann muss die Ersatzaufforstung erfolgen?
Die Frist für die Ersatzaufforstung wird im Waldumwandlungsgenehmigungsbescheid festgelegt, beträgt in der Praxis aber typischerweise 1-3 Jahre nach der Umwandlung. Wir empfehlen, frühzeitig mit der Flächensuche zu beginnen, da geeignete Flächen in Brandenburg begrenzt sind.
Weiterführende Informationen
Ersatzaufforstungspflicht - wir lösen das für Sie
Teilen Sie uns Ihr Vorhaben mit. Wir prüfen, welche Ersatzaufforstungsflächen in Brandenburg für Ihr Verfahren in Frage kommen, und erstellen ein konkretes Angebot.
Oder direkt: +49 1512 9722463 · Mo-Fr 09-17 Uhr